bpt-Landesverband praktizierender Tier�rzte Mecklenburg-Vorpommern, Gefl�gelpest

 

 

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VETIDATA

Bundesanzeiger Nr. 26 vom 07.02.2004 S. 2 053

Verordnung
zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Gefl�gelpest

Vom 5. Februar 2004

 

Auf Grund des � 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit � 17 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 7, des � 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den �� 18, 19 Abs. 2 und � 27 Abs. 2 und des � 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit � 78, jeweils in Verbindung mit � 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506) verordnet das Bundesministerium f�r Verbraucherschutz, Ern�hrung und Landwirtschaft:

 

� 1

Wer Enten, G�nse, Fasane, Rebh�hner, Wachteln oder Tauben h�lt, hat dies der zust�ndigen Beh�rde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes unverz�glich anzuzeigen, wenn eine solche Anzeige nicht bereits fr�her erfolgt ist. �nderungen sind unverz�glich anzuzeigen.

 

� 2

Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Bestand mit H�hnern, einschlie�lich Perl- und Truth�hnern, Enten oder G�nsen (Gefl�gel) Verluste von

  1. mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgr��e von bis zu 100 Tieren oder
     
  2. mehr als zwei vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgr��e von mehr als 100 Tieren

auf oder kommt es zu einer erheblichen Ver�nderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so ist der Tierhalter verpflichtet, unverz�glich mit der Anzeige nach � 9 des Tierseuchengesetzes eine Untersuchung nach n�herer Anweisung der zust�ndigen Beh�rde auf das InfluenzaA-Virus der Subtypen H5 und H7 durchf�hren zu lassen.

 

� 3

Wer Gefl�gel h�lt, hat ein Register nach Satz 2 zu f�hren. In das Register sind unverz�glich einzutragen:

  1. im Falle des Zugangs von Gefl�gel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen Besitzers, Datum des Zugangs sowie Art des Gefl�gels,
     
  2. im Falle des Abgangs von Gefl�gel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des Erwerbers, Datum des Abgangs sowie die Art des Gefl�gels und
     
  3. f�r den Fall, dass eine betriebsfremde Person die Gefl�gelhaltung betritt, Name und Anschrift dieser Person, das Datum des Betretens sowie das Datum, an dem diese Person nach ihren Angaben zuletzt eine andere Gefl�gelhaltung betreten hat.

 

� 4

Der Halter eines Gefl�gelbestandes hat sicherzustellen, dass jede Person, die gewerbsm��ig bei der Ein- oder Ausstallung von Gefl�gel t�tig ist, vor Beginn der T�tigkeit gereinigte Schutzkleidung oder Einmalkleidung anlegt und diese w�hrend der Ein- oder Ausstallung tr�gt. Die Schutzkleidung ist unverz�glich nach Gebrauch vom Halter des Gefl�gelbestandes zu reinigen und zu desinfizieren; Einmalkleidung hat er unverz�glich nach Gebrauch unsch�dlich zu beseitigen.

 

� 5
 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des � 76 Abs. 2 Nr.1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig einer vollziehbaren Anordnung nach � 2 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des � 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig

  1. entgegen � 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollst�ndig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
     
  2. entgegen � 3 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollst�ndig f�hrt.

 

� 6

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verk�ndung in Kraft.

(2) Sie tritt mit Ablauf des 7. August 2004 au�er Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

 

Bonn, den 5. Februar 2004

Die Bundesministerin
f�r Verbraucherschutz, Ern�hrung und Landwirtschaft

Renate K�nast

 

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