Unfallverh�tungsvorschrift neu in Kraft
Stellungnahme des bpt-Rechtsreferates:
Sehr geehrte Damen und Herren,
entsprechend der Anregung von Herrn Dr. M�ller m�chte ich Ihnen nachfolgend noch einige Hintergrundinformationen zur BuS-Betreuung zukommen
lassen:
Die Verpflichtung, f�r eine betriebs�rztliche und sicherheitstechnische Betreuung zu sorgen, hatte vor ziemlich genau 10 Jahren auch f�r die
Inhaberinnen und Inhaber tier�rztlicher Praxen und Kliniken Bedeutung erlangt, als der Anwendungsbereich des hier zugrunde liegenden Arbeitssicherheitsgesetzes auf Kleinbetriebe erweitert wurde.
Seinerzeit waren verschiedene gewerbliche Unternehmen zum bpt in Kontakt getreten, die beide Formen der Betreuungsdienste in ihrem Angebot hatten; es hatten sich auch rund 2 Dutzend Kolleginnen und
Kollegen zur (tier�rztlichen) Sicherheitsfachkraft ausbilden lassen, die die sicherheitstechnische Betreuung der Praxen sodann �bernehmen konnten. Hierzu geh�rt im �brigen auch Frau Dr. Anne-Maren
Marxen in Kiel, die als Nachfolgerin von BTK-Pr�sident Dr. Breitling Mitglied im BGW-Vorstand ist.
Die Begehungen, die den wesentlichen Bestandteil der Betreuung darstellen, f�hrten in der Folgezeit oftmals zu einer allgemeinen
Unzufriedenheit seitens der betroffenen Praktikerinnen und Praktiker, da diese kostbare Sprechstundenzeiten in Anspruch nahmen und h�ufig auch ineffizient waren (in vielen F�llen beschr�nkte sich die
Fachkraft darauf, zu �berpr�fen, ob die Praxis �ber einen Feuerl�scher verf�gte).
Die im Oktober letzten Jahres neu in Kraft getretene Unfallverh�tungsvorschrift bietet nunmehr 3 verschiedene Betreuungsformen, die - wie in
dem Schreiben erw�hnt - bereits in den BGW-Mitteilungen 4/2005 vorgestellt worden sind. Diese 3 Betreuungsformen sehen wie folgt aus:
(1) Grundbetreuung und anlassbezogene Betreuung
F�r diese Betreuungsform, die nur von Betrieben bis zu 10 Besch�ftigten wahrgenommen werden kann, gibt es keine festgeschriebenen
Mindesteinsatzzeiten f�r die betriebs�rztliche und sicherheitstechnische Fachkraft. Die Betreuung setzt sich aus einer Grundbetreuung unter Einbringung einer der genannten Fachkr�fte sowie einer
anlassbezogenen Betreuung zusammen. Der Betreuungsbedarf ergibt sich aus den regelm��ig vom Unternehmer durchgef�hrten Gef�hrdungsbeurteilungen, wobei der Unternehmer bei bestimmten Anl�ssen
zus�tzlichen betriebs�rztlichen und/oder sicherheitstechnischen Sachverstand hinzuziehen muss, z. B. bei der Gestaltung neuer Arbeitspl�tze, der Untersuchung von Unf�llen und Berufskrankheiten u. �.
(2) Alternative bedarfsorientierte Betreuung
Dieses Betreuungsmodell steht Betrieben mit bis zu 50 Mitarbeitern offen. Durch Schulungen wird der Unternehmer/Praxisinhaber in die Lage
versetzt, Fragen zum Gesundheitsschutz und zur Arbeitssicherheit selbst zu beantworten und die erforderlichen Ma�nahmen umzusetzen. Es sind dabei insgesamt 6 Lehreinheiten innerhalb von 2 Jahren zu
absolvieren. Bis zum Abschluss der letzten Schulung gilt weiterhin die Regelbetreuung, im Anschluss sind regelm��ig Fortbildungsveranstaltungen f�r den Unternehmer geplant.
Die betriebs�rztliche und sicherheitstechnische Fachkraft stehen begleitend f�r eine bedarfsorientierte und/oder anlassbezogene Betreuung zur
Verf�gung. Auch bei diesem Modell ist der Unternehmer verpflichtet, bei besonderen Anl�ssen einen fachkundigen Betreuer hinzuzuziehen. Ebenso m�ssen die Besch�ftigten die M�glichkeit haben, sich
direkt an die Arbeitsschutzexperten zu wenden.
Das alternative Betreuungsmodell wird von der BGW zun�chst nur in Zusammenarbeit mit interessierten Dach- oder Standesorganisationen wie
Kammern und Verb�nden umgesetzt. In einer Pilotphase bietet die BGW bisher f�r 3 Branchen auf regionaler Ebene alternative Betreuungsmodelle an: Friseure, �rzte und Apotheker, nach Abschluss dieser
Phase ist ab diesem Jahr eine Ausweitung des Angebots geplant - hier w�re zu �berlegen, ob der bpt wegen dieses Betreuungsmodells Kontakt mit der BGW aufnehmen sollte.
(3) Regelbetreuung
Die Regelbetreuung - in der Vergangenheit die einzige m�gliche Betreuungsform - mit festen Einsatzzeiten steht nach wie vor allen Praxen und
Kliniken unabh�ngig von der Zahl der Besch�ftigten zur Verf�gung. Wie bisher hat der Unternehmer f�r die erforderlichen Mindesteinsatzzeiten einen Betriebsarzt und eine Sicherheitsfachkraft
schriftlich einzusetzen oder einen �berbetrieblichen Dienst zu beauftragen. Inhalt und Umfang der Betreuung richten sich nach dem Gef�hrdungspotenzial des Arbeitsplatzes.
Weitergehende Einzelheiten sind der Ihnen �bermittelten Unfallverh�tungsvorschrift BGV A2 und der dazugeh�rigen Informationsschrift zu
entnehmen.
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