bpt-Landesverband praktizierender Tierärzte Mecklenburg-Vorpommern, Tollwutimpfung

 

 

Homepage

Homepage

Homepage
Vorstand
Mitteilungen
Tierseucheninfo
Praxis-Service
TA-Helfer/innen
Rechtshinweise
Anmeldung BPT
Öffentlichkeit
Impressum
Datenschutz
Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
Landesverband der Tierärzte im öffentlichen Dienst MV
Tierseuchenkasse Mecklenburg-Vorpommern
VETIDATA


Impfintervalle bei Tollwutimpfung
 

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen !

Die Information einiger Firmen zu den inzwischen beantragten und anscheinend auch genehmigten Impfstoffen mit einer Verlängerung der Impfintervalle hat viele Tierärzte verunsichert. Wie kann man rechtsicher vorgehen ?

Die im Dezember 2005 verkündete Tollwutverordnung lässt es zu, Impfintervalle entsprechend den Zulassungsbedingungen in den Impfdokumenten und damit einen gültigen Impfschutz zu dokumentieren. Die bis dahin geltende einjährige Dauer des Impfschutzes nach einer Tollwutimpfung ist also kein fester Begriff mehr.

Grundsätzlich ist zu sagen, dass in Deutschland nur Impfstoffe verwendet werden dürfen, die den nationalen also deutschen Zulassungsbestimmungen entsprechen. Impfstoffe, die zur Anwendung kommen müssen entsprechend den Anwendungshinweisen auf dem beiliegenden Beipackzettel angewendet werden. Ein fernmündliche, fernschriftliche oder allgemeine Ansage entspricht dagegen nicht dem rechtlichen wert eines Beipackzettels. Wenn Sie also Impfstoffe anwenden, in denen die einjährige Wiederholungsimpfung in der Packungsbeilage angegeben ist, können Sie nur das einjährige Wiederholungsintervall angeben.

Wurden Ihnen Beipackzettel nachgereicht müssen diese den Chargennummern Ihrer Impfcharge entsprechen. Ansonsten haben sie für Ihre Charge keine Bedeutung.

Wollen Sie auf der sicheren Seite sein und damit eventuellen Haftungsansprüchen ruhig entgegensehen können, können Sie logischerweise nur die im Beipackzettel angegebene Mindestdauer des Impfschutzes in das Impfdokument eintragen. Nur dann greift die Produkthaftung des Herstellers direkt.

Die Möglichkeit eine längere Dauer des Impfschutzes entsprechend der Angaben des Herstellers zu dokumentieren, ist dem Tierarzt ermöglicht. Aber er muss diese Entscheidung auch verantworten. Das heißt, er kann nicht per se die längste Dauer des Impfschutzes eintragen sondern er muss für die spezielle Anwendung, für jedes Tier und für jeden Fall eine Abwägung vornehmen, die er natürlich auch im Haftungsfall verantworten können muss. Dabei sind medizinische Sachverhalte wie Immunstatus, erfolgreiche Grundimmunisierung , Infektionsdruck und allgemeine Infektionsgeschehen zu berücksichtigen. Im Zweifelfall muss auch die Immunreaktion des Einzeltieres durch geeignete Untersuchungsmethoden überprüft werden.

Sie werden also erkennen, dass allgemeine Erkenntnisse und Forschungsergebnisse aus Übersee oder dem europäischen Ausland nicht entscheidend für Ihre tierärztliche Handlungsweise im Umgang mit Impfstoffen in Deutschland sind. Gefragt ist Ihre ganz persönliche tierärztliche Entscheidung, die Sie auch ganz persönlich zu verantworten haben. Ihr tierärztlicher Sachverstand ist hier einzig und allein ausschlaggebend.


Mit freundlichen Grüssen

Dr. Hans-Joachim G�tz
Präsident des Bundesverbandes der praktizierenden Tierärzte
Vorsitzender des Arzneimittelausschusses der BTK

18.03.2006

 

- Homepage  - Vorstand  - Mitteilungen  - Tierseucheninfo  - Praxis-Service  - TA-Helfer/innen  - Rechtshinweise  - Anmeldung BPT  - Öffentlichkeit  - Impressum - Datenschutz