bpt-Landesverband praktizierender Tierärzte Mecklenburg-Vorpommern, Arbeitssicherheitstechnische Betreuung

 

 

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VETIDATA

28.02.2006

Arbeitssicherheitstechnische Betreuung

Für die arbeitssicherheitstechnische Betreuung Ihrer Praxis steht nach dem Ausscheiden von Koll. Dr. Rathmann als tierärztliche Fachkraft zur Verfügung:

Frau Dr. med. vet. Anne-Maren Marxen
Fachkraft für Arbeitssicherheit
D�ppelstr. 69
24105 Kiel

Tel./Fax 0431/83949
Mobil 0172 8520730

 

Zur aktuellen Gesetzeslage einige Anmerkungen unseres bpt-Justiziars

Sehr geehrte Damen und Herren,

entsprechend der Anregung von Herrn Dr. M�ller möchte ich Ihnen nachfolgend noch einige Hintergrundinformationen zur BuS-Betreuung zukommen lassen:

Die Verpflichtung, für eine betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung zu sorgen, hatte vor ziemlich genau 10 Jahren auch für die Inhaberrinnen und Inhaber tierärztlicher Praxen und Kliniken Bedeutung erlangt, als der Anwendungsbereich des hier zugrunde liegenden Arbeitssicherheitsgesetzes auf Kleinbetriebe erweitert wurde. Seinerzeit waren verschiedene gewerbliche Unternehmen zum bpt in Kontakt getreten, die beide Formen der Betreuungsdienste in ihrem Angebot hatten; es hatten sich auch rund 2 Dutzend Kolleginnen und Kollegen zur (tierärztlichen) Sicherheitsfachkraft ausbilden lassen, die die sicherheitstechnische Betreuung der Praxen sodann übernehmen konnten. Hierzu gehört im übrigen auch Frau Dr. Anne-Maren Marxen in Kiel, die als Nachfolgerin von BTK-Präsident Dr. Breitling Mitglied im BGW-Vorstand ist.

Die Begehungen, die den wesentlichen Bestandteil der Betreuung darstellen, führten in der Folgezeit oftmals zu einer allgemeinen Unzufriedenheit seitens der betroffenen Praktikerinnen und Praktiker, da diese kostbare Sprechstundenzeiten in Anspruch nahmen und häufig auch ineffizient waren (in vielen Fällen beschränkte sich die Fachkraft darauf, zu überprüfen, ob die Praxis über einen Feuerlöscher verfügte).

Die Ihnen am vergangenen Freitag übermittelte, im Oktober letzten Jahres neu in Kraft getretene Unfallverhütungsvorschrift bietet nunmehr 3 verschiedene Betreuungsformen, die - wie in dem Schreiben erwähnt - bereits in den BGW-Mitteilungen 4/2005 vorgestellt worden sind. Diese 3 Betreuungsformen sehen wie folgt aus:

(1) Grundbetreuung und anlassbezogene Betreuung
Für diese Betreuungsform, die nur von Betrieben bis zu 10 Beschäftigten wahrgenommen werden kann, gibt es keine festgeschriebenen Mindesteinsatzzeiten für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Fachkraft. Die Betreuung setzt sich aus einer Grundbetreuung unter Einbringung einer der genannten Fachkräfte sowie einer anlassbezogenen Betreuung zusammen. Der Betreuungsbedarf ergibt sich aus den regelmäßig vom Unternehmer durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen, wobei der Unternehmer bei bestimmten Anlässen zusätzlichen betriebsärztlichen und/oder sicherheitstechnischen Sachverstand hinzuziehen muss, z. B. bei der Gestaltung neuer Arbeitsplätze, der Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten u. ä.

(2) Alternative bedarfsorientierte Betreuung
Dieses Betreuungsmodell steht Betrieben mit bis zu 50 Mitarbeitern offen. Durch Schulungen wird der Unternehmer/Praxisinhaber in die Lage versetzt, Fragen zum Gesundheitsschutz und zur Arbeitssicherheit selbst zu beantworten und die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen. Es sind dabei insgesamt 6 Lehreinheiten innerhalb von 2 Jahren zu absolvieren. Bis zum Abschluss der letzten Schulung gilt weiterhin die Regelbetreuung, im Anschluss sind regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen für den Unternehmer geplant.

Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Fachkraft stehen begleitend für eine bedarfsorientierte und/oder anlassbezogene Betreuung zur Verfügung. Auch bei diesem Modell ist der Unternehmer verpflichtet, bei besonderen Anlässen einen fachkundigen Betreuer hinzuzuziehen. Ebenso müssen die Beschäftigten die Möglichkeit haben, sich direkt an die Arbeitsschutzexperten zu wenden.

Das alternative Betreuungsmodell wird von der BGW zunächst nur in Zusammenarbeit mit interessierten Dach- oder Standesorganisationen wie Kammern und Verbänden umgesetzt. In einer Pilotphase bietet die BGW bisher für 3 Branchen auf regionaler Ebene alternative Betreuungsmodelle an: Friseure, Ärzte und Apotheker, nach Abschluss dieser Phase ist ab diesem Jahr eine Ausweitung des Angebots geplant - hier wäre zu überlegen, ob der bpt wegen dieses Betreuungsmodells Kontakt mit der BGW aufnehmen sollte.

(3) Regelbetreuung
Die Regelbetreuung - in der Vergangenheit die einzige mögliche Betreuungsform - mit festen Einsatzzeiten steht nach wie vor allen Praxen und Kliniken unabhängig von der Zahl der Beschäftigten zur Verfügung. Wie bisher hat der Unternehmer für die erforderlichen Mindesteinsatzzeiten einen Betriebsarzt und eine Sicherheitsfachkraft schriftlich einzusetzen oder einen überbetrieblichen Dienst zu beauftragen. Inhalt und Umfang der Betreuung richten sich nach dem Gefährdungspotenzial des Arbeitsplatzes.

Weitergehende Einzelheiten sind der Ihnen übermittelten Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 und der dazugehörigen Informationsschrift zu entnehmen.

Ein kurzer Hinweis in diesem Zusammenhang zu der Aussendung vom vergangenen Freitag: Da wir nicht über genügend Exemplare der UVV BG A2 und der Informationsschrift verfügten, hatten wir zunächst nur die Vorsitzenden der Landesverbände einschließlich der beiden Geschäftsführer im Verteiler. Wir haben zwischenzeitlich bei der BGW weitere Exemplare angefordert und werden diese dann auch umgehend den übrigen Mitgliedern des Präsidiums und den fachlichen Leitungen der Fachgruppen zukommen lassen, sobald diese bei uns eingetroffen sind.


Michael Panek
bpt-Rechtsreferat

 

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